Die Arbeit in der Ganztagsschule

Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule"

Niedersachsen hat der Ganztagsschule einen rechtlichen Rahmen gegeben und damit die Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) für das Schulsystem des Landes weiter konkretisiert (§ 23 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) und dem Runderlass (RdErl.) des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1.8.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“, geändert durch RdErl. vom 26.4.2017 (SVBl. S. 291) und RdErl. vom 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -.

Hier sind u. a. die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Ganztagsschulen mit außerschulischen Kooperationspartnern (u. a. Sportvereinen) festgelgt.

Zum Erlass

Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung

Sportvereine, die mit einer Ganztagsschule zusammenarbeiten möchten, schließen einen Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung ab.

Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung

Sportvereine, die hauptberufliches Personal beschäftigen und dieses in Kooperation mit Ganztagsschulen einsetzen möchten, können einen Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung abschließen.

Kontakt

Karsten Täger

Teamleiter

Tel: 0511 1268-154

 

Maximilian Lübbersmeyer

Referent

Tel: 0511 1268-225