Sonderurlaub und Verdienstausfall 2026

Wer kann Sonderurlaub für die Betreuung von Kinder- oder Jugendfreizeiten beantragen?

Nach dem „Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports“ (Absätze 2 bis 4), können ehrenamtlich tätige Jugendleiter*innen Arbeitsbefreiung beantragen u.a. für:

  • leitende oder helfende Tätigkeit bei Freizeit- und Sportveranstaltungen von LSB-Mitgliedsorganisationen (z.B. Camps, Freizeiten, Intern. Begegnungen, Sportfeste),
  • die Teilnahme an Lehrgängen zur Ausbildung/Fortbildung (z.B. Juleica-Ausbildung),
  • Veranstaltungen, die der internationalen Begegnung Jugendlicher dienen.

Die Jugendgruppenleiter*innen müssen eine Juleica nachweisen, es sei denn, sie nehmen an einer Veranstaltung zum Erwerb der Juleica teil.

 

Für Zeiträume einer unbezahlten Freistellung, kann über die Sportjugend Verdienstausfall erstattet werden.

Kontakt

Britta Gerlach
bgerlach@lsb-niedersachsen.de
Fon: 0511 1268 249